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VERBAND DEUTSCHER EISENBAHN-INGENIEURE E.V.

VERBAND DEUTSCHER EISENBAHN-INGENIEURE E.V.

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Über uns

Satzung

  1. Der am 10.12.1949 in Hamm (Westf.) gegründete "Verein Deutscher Eisenbahn-Ingenieure" führt den Namen "Verband Deutscher Eisenbahn-Ingenieure e. V. – VDEI".
  2. Der Verband hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Er ist in das Vereinsregister unter der Nummer 5238 eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Der VDEI ist der Berufsverband der Ingenieure der Bahnbranche.
  2. Zweck des Verbands ist, die Interessenvertretung der in den Systemen des spurgeführten Verkehrs tätigen Ingenieure.
  3. Die Ziele des Verbands sind:
    1. Befähigung der Ingenieure zur Berufsausübung unter aktuellen und künftigen Marktbedingungen,
    2. technische, wissenschaftliche und wirtschaftliche Weiterentwicklung der Systeme des spurgeführten Verkehrs,
    3. dauerhafter Erhalt von Ingenieurarbeitsplätzen in allen für die Systeme wirkenden Bereichen.
  4. Um diese Ziele zu erreichen, stellt sich der Verband vor allem die Aufgaben:
    1. die fachliche Weiterbildung und den interdisziplinären Erfahrungsaustausch zu gestalten und zu fördern,
    2. Veranstaltungen, wie Messen, Fachtagungen, Seminare, Vorträge und fachtechnische Exkursionen, durchzuführen,
    3. für die verkehrspolitische Stärkung der Systeme des spurgeführten Verkehrs einzutreten,
    4. intensive Kontakte zu Bahnen, zur bahnbezogenen Wirtschaft, zu Bahnbehörden, Forschung und Lehre, Politik, Verbänden, Gewerkschaften und Medien im In- und Ausland herzustellen und zu pflegen,
    5. Fachpublikationen, technische und verkehrspolitische Veröffentlichungen sowie Stellungnahmen zu aktuellen Fragen herauszugeben,
    6. die Interessen der Mitglieder und Fördermitglieder in berufspolitischen und gesellschaftlichen Belangen zu vertreten,
    7. die Mitglieder und Fördermitglieder in berufs- und verbandsbezogenen Angelegenheiten kompetent zu beraten.
  5. Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbands dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  6. Der Verband ist politisch, gewerkschaftlich und weltanschaulich nicht gebunden.

1 Im weiteren Verband genannt

  1. Dem Verband können beitreten
    1. als Mitglieder:
      aa) Inhaber technischer oder naturwissenschaftlicher Studienabschlüsse, die für die Systeme des spurgeführten Verkehrs tätig sind oder waren.
      ab) Studierende in verbandsbezogenen Studiengängen.
    2. als Fördermitglieder:
      ba) natürliche Personen,
      bb) juristische Personen,
      die den Verband unterstützen,
  2. Bestehende Mitgliedschaften werden nicht berührt.
  3. Die Mitglieder und Fördermitglieder haben keinen Anspruch auf Zuwendungen aus dem Verbandsvermögen.

    1. Mitglieder und Fördermitglieder mit Funktionen oder zugewiesenen Aufträgen sind ehrenamtlich tätig. Aufwendungen werden gemäß Geschäftsanweisung oder Beschluss des Bundesvorstands erstattet.
    2. Bei Bedarf dürfen für die in § 3(4)a) Genannten angemessene Vergütungen im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auf Grundlage eines Dienstvertrags oder über Aufwandspauschalen vereinbart werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit trifft der Bundesvorstand.
    3. Entgeltliche Dienstleistungen für den Verband dürfen im Einzelfall von Mitgliedern und Fördermitgliedern erbracht werden. Die Entscheidung trifft der Bundesvorstand.
  4. Die Mitglieder und Fördermitglieder haben das Recht,
    1. am gesamten Verbandsgeschehen im Rahmen des Verbandszweckes teilzunehmen,
    2. aktives und passives Wahlrecht auszuüben,
    3. auf Unterstützung. Art und Umfang regelt die Geschäftsanweisung.
    4. Bei Fördermitgliedern gemäß (1)bb) gilt das nur für eine, namentlich benannte, Person.
  5. Die Mitglieder und Fördermitglieder verpflichten sich durch ihre Mitgliedschaft,
    1. die ihnen obliegenden Pflichten zu erfüllen,
    2. die Ziele des Verbands zu unterstützen sowie
    3. die Mitgliedsbeiträge fristgerecht und ordnungsgemäß zu zahlen.
  1. Der Beitritt ist in rechtsgültiger Form und grundsätzlich bei einem Bezirksvorstand zu beantragen, der über den Antrag entscheidet. Einsprüche gegen den Entscheid sind an den Bundesvorstand zu richten.
  2. Fördernde Mitgliedschaften zu § 3 (1) bb) dürfen auch beim Präsidium beantragt werden. Die weiteren Entscheidungen analog (1) liegen dann beim Bundesvorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Austritt
      Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Bezirksvorstand oder Präsidium in rechtsgültiger Form zu erklären. Der Eingang der Austrittserklärung ist durch das vorgehend bezeichnete Gremium des Verbands zu bestätigen.

      Die Kündigungsfrist beträgt
      aa) für Mitglieder nach § 3 (1) a) und Fördermitglieder nach § 3 (1) ba) drei Monate zum Quartalsende.
      ab) für Fördermitglieder nach § 3 (1) bb) drei Monate zum Jahresende
    2. Ausschluss
      Ein Mitglied darf ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Verbands schädigt oder mehr als drei Monate im Beitragsrückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der zuständige Bezirksvorstand. Das ausgeschlossene Mitglied darf innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang der schriftlichen Mitteilung über den Ausschluss Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet der Bundesvorstand. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
    3. Tod von natürlichen Personen
    4. Auflösung bei juristischen Personen.

Der Verband ist regional in Bezirke gegliedert.

  1. der Bundeskongress,
  2. der Bundesvorstand,
  3. das Präsidium,
  4. der Bezirkstag,
  5. der Bezirksvorstand.
  1. Der Bundeskongress ist das oberste Organ des Verbands. Er wird als Delegiertenversammlung durchgeführt.
  2. Ordentliche Bundeskongresse finden alle vier Jahre statt. Sie werden mit einer Frist von mindestens acht Wochen vom Präsidium unter Mitteilung der Tagungsordnung und der Anträge im Wortlaut schriftlich einberufen.
  3. Ein außerordentlicher Bundeskongress wird einberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel des Bundesvorstands verlangt und begründet wird. Dazu ist vom Präsidium, zusätzlich mit seiner Begründung, mindestens vier Wochen vorher schriftlich einzuladen.
  4. Anträge an den Bundeskongress dürfen der Bundesvorstand und die Bezirksvorstände nach Beschluss durch den Bezirkstag stellen.
  5. Stimmberechtigt sind Delegierte der Bezirke. Näheres regelt die Geschäftsanweisung. Die Vereinigung mehrerer Stimmen auf einen Delegierten und schriftliches Abstimmen bei Abwesenheit sind unzulässig.
  6. Rederecht haben Delegierte und Mitglieder des Bundesvorstands. Ein außerordentliches Rederecht regelt die Geschäftsanweisung.
  7. Die Sitzungen des Bundeskongresses werden von einem Kongresspräsidium nach einer Geschäftsordnung geleitet.
  8. Der Bundeskongress beschließt über
    1. die Geschäftsordnung GO-BK
    2. die Tagungsordnung,
    3. die Entlastung des Präsidiums,
    4. die Behandlung der Anträge,
    5. die Annahme von Dringlichkeitsanträgen, diese müssen von mindestens sechs Delegierten aus mindestens drei Bezirken oder von mindestens fünf Bundesvorstandsmitgliedern unterzeichnet sein,
    6. Satzungsänderungen,
    7. den Haushaltsplan des Verbands,
    8. das Einrichten von Fachbereichen,
    9. Höhe des von den Bezirken abzuführenden Beitragsanteils für die Finanzierung überbezirklicher Aufgaben.
  9. Der Bundeskongress nimmt entgegen
    1. den Geschäftsbericht des Bundesvorstands,
    2. den Kassen- und den Kassenprüfbericht,
    3. den Bericht des Beirats.
  10. Der Bundeskongress wählt
    1. das Kongresspräsidium,
    2. den Wahlausschuss,
    3. die Mitglieder des Präsidiums
    4. die kassenprüfenden Bezirke.
  1. Dem Bundesvorstand obliegt die Leitung des Verbands. Er ist die ständige Vertretung des Bundeskongresses.
  2. Ihm gehören an
    1. die Mitglieder des Präsidiums,
    2. die Bezirksvorsitzenden.
  3. Seine Aufgaben sind insbesondere
    1. Erteilen von Weisungen und Empfehlungen an das Präsidium,
    2. Treffen von Entscheidungen über Entwicklung und die Arbeit des Verbands,
    3. Umsetzen der Beschlüsse des Bundeskongresses,
    4. Berufen der Mitglieder des Verbandsbeirats,
    5. Einrichten von Fachausschüssen, Arbeitskreisen und Kommissionen,
    6. Verwalten des Vermögens und Aufstellen des Haushaltsplans,
    7. Bestellen der Geschäftsführer des Verbands und der VDEI-Service GmbH,
    8. Genehmigen des Wirtschaftsplans der VDEI-Service GmbH,
    9. Berufen der Redakteure und der Beauftragten für Sonderaufgaben,
    10. Beschließen der Geschäftsanweisung,
    11. Ehrungen gemäß § 16,
    12. Genehmigen der Statuten der Akademie und des jährlichen Geschäftsberichts des Leiters.
  4. Sitzungen des Bundesvorstands werden mindestens zweimal im Jahr vom Präsidium einberufen. Außerdem muss eingeladen werden, wenn dies von einem Drittel des Bundesvorstands oder von sechs Bezirksvorsitzenden verlangt wird.
  5. Zu seinen Sitzungen sind einzuladen
    1. die Geschäftsführer des Verbands und der VDEI-Service GmbH,
    2. der Sprecher des Beirats,
  6. Zu den Sitzungen sollen bei Bedarf themenbezogen eingeladen werden
    1. Vorsitzende von Fachausschüssen und Arbeitskreisen,
    2. Chefredakteure,
    3. Beauftragte für Sonderaufgaben,
    4. Sachkundige für die Beratung in besonderen Fällen.
  1. Das Präsidium ist ständiges oberstes Arbeitsorgan, seine Mitglieder sind die obersten Repräsentanten des Verbands. Dem Präsidium gehören an
    1. der Präsident,
    2. die zwei Vizepräsidenten,
    3. der Bundesschriftführer,
    4. der Bundesschatzmeister,
    5. die Sprecher der Fachbereiche,
  2. Der Präsident oder ein Vizepräsident vertritt gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Präsidiums den Verband im Sinne des § 26 BGB. Die Vertretungsbefugnisse innerhalb des Präsidiums regelt die Geschäftsanweisung.
  3. Der Sprecher des Beirats wird dem Präsidium nicht stimmberechtigt beigeordnet.
  4. Das Präsidium bestellt für die Dauer seiner Amtszeit einen Vizepräsidenten zum Leiter der Akademie. Die Leiter der Fachbereiche sind ständige Vertreter der Akademie. Weitere Mitglieder bestellt das Präsidium.
  1. Der Beirat berät den Bundesvorstand in strategischen Fragen des Verbands.
  2. Der Beirat besteht aus Persönlichkeiten, die den spurgeführten Verkehr fördern. Diese bestimmen einen Sprecher.
  3. Beiratsmitglieder arbeiten ehrenamtlich.
  1. Der Verband bündelt seine Kompetenzen in Fachbereichen.

  2. Die Fachbereiche, Fachausschüsse und Arbeitskreise werden jeweils von einem Sprecher oder Vorsitzenden, einem Stellvertreter und einem Schriftführer geleitet. Die Wahl der jeweiligen Sprecher oder Vorsitzenden, Stellvertreter und Schriftführer und die Festlegung der Arbeitsweise erfolgt auf der Grundlage einer Geschäftsanweisung.

  3. Die Fachbereiche führen mindestens zweimal jährlich Sitzungen mit den Vorsitzenden ihrer Fachausschüsse durch. 

  4. Arbeitskreise werden zur Unterstützung der Mitglieder des Verbands insbesondere des Präsidiums  gebildet.

  5. Kommissionen werden zur Unterstützung des Bundesvorstands bei der Führung des Verbands gebildet.

  6. Netzwerke sind ständige oder temporär bestehende Verbindungen von Interessensgruppen.

  1. Die Akademie ist die Fort- und Weiterbildungseinrichtung des VDEI und Veranstalterin aller nationalen und internationalen Bildungsveranstaltungen sowie Kongresse und Messen. 
    Zweck, Ziele und Aufgaben werden in ihren Statuten geregelt.
  2. Leiter der Akademie ist ein Vizepräsident des Verbands.
  3. Mitglieder der Akademie sind neben dem Leiter die Sprecher der Fachbereiche. 
  4. Darüber hinaus kann das Präsidium Lehrende an Universitäten, Hochschulen und Berufsakademien sowie anerkannte Fachleute auf Vorschlag der Gremien des VDEI im Benehmen mit dem Bundesvorstand als weitere Mitglieder für maximal vier Jahre berufen.
  5. Alle Akademiemitglieder arbeiten ehrenamtlich.
  6. Die Akademie beauftragt auf Grundlage schriftlicher Vereinbarungen die VDEI-Service GmbH mit der Vorbereitung und Durchführung ihrer Veranstaltungen.
  1. Die Geschäftsführung obliegt dem Präsidium. Dazu wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.
  2. Zur Unterstützung der Geschäftsführung können vom Präsidium mit Zustimmung des Bundesvorstands Mitarbeiter angestellt werden. Deren Aufgaben und Zuständigkeiten werden in der Geschäftsanweisung und im Arbeitsvertrag geregelt.
  3. Für die Geschäftsstelle wird ein Geschäftsplan aufgestellt.
  4. Der Geschäftsführer handelt auf Weisung des Präsidiums sowie im Rahmen seines Vertrags.
  1. Der Bezirkstag ist die Mitgliederversammlung des Bezirks. Er ist mindestens jeweils vor dem Bundeskongress durchzuführen und vom Bezirksvorstand unter Mitteilung der Tagesordnung und mit einer Frist von mindestens vier Wochen einzuberufen.
  2. Der Bezirkstag beschließt über
    1. die Tagesordnung,
    2. die Entlastung des Bezirksvorstands,
    3. den Haushaltsplan des Bezirks,
    4. die Beiträge seiner Mitglieder und Fördermitglieder,
    5. die Anträge an den Bundeskongress,
    6. die Anträge an den Bezirkstag,
    7. die Vorschläge für Ehrungen.
  3. Der Bezirkstag nimmt entgegen
    1. den Geschäftsbericht des Bezirksvorstands
    2. den Kassen- und Kassenprüfbericht.
  4. Der Bezirkstag wählt
    1. den Bezirksvorstand,
    2. die Kassenprüfer,
    3. die Delegierten für den Bundeskongress.
  5. Ein außerordentlicher Bezirkstag muss mit einer mindestens vierwöchigen Frist vom Bezirksvorstand unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen werden, wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder des Bezirks oder vom Bezirksvorstand mehrheitlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.
  6. Die Mitglieder des Bezirks sollen halbjährlich in Bezirksversammlungen über die Verbandsarbeit informiert werden.
  1. Der Bezirksvorstand führt eigenverantwortlich, jedoch auf Basis der Beschlüsse der Organe des Verbands, den Bezirk.
  2. Der Bezirksvorstand besteht mindestens aus
    1. dem Bezirksvorsitzenden,
    2. dem stellvertretenden Bezirksvorsitzenden,
    3. dem Bezirksschriftführer,
    4. dem Bezirksschatzmeister.
  3. Der Bezirksvorstand beruft seine Mitglieder für die Fachausschüsse und Arbeitskreise.
  1. Die Organe sind beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist.
    Für das Präsidium gelten Mitglieder auch als anwesend, wenn sie per Telefon oder Video zugeschaltet sind.
    Abweichend davon ist der Bezirkstag unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

  2. Ist ein Organ nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut mit gleicher Tagesordnung einzuladen. Das Organ ist dann unabhängig von der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  3. Sitzungen der Organe und Gremien dürfen als Virtuelle- oder Hybridveranstaltungen durchgeführt werden.
  4. Abstimmungen über Anträge und Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten. Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit der Stimmen der anwesenden Delegierten.
    Bei Stimmengleichheit im Präsidium, Bundesvorstand und in den Leitungen der Fachbereiche, Fachausschüsse und Arbeitskreise entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
  5. Umlaufbeschlüsse dürfen durch schriftliche Abstimmung gefasst werden, wenn ein Organ oder Gremium nicht zusammentritt oder wenn es von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird. . Gültig sind nur fristgerecht abgegebene Stimmen.
  6. Wählbar in die Organe sind Mitglieder. 
  7. Fördermitglieder sind in die Leitungen der Fachausschüsse und Arbeitskreise wählbar.
  8. Die Mitglieder des Präsidiums werden in geheimer Wahl und einzeln durch den Bundeskongress gewählt.
  9. Bei sonstigen Wahlen ist per Handzeichen abzustimmen, es sei denn, von den Stimmberechtigten wird mehrheitlich geheime Wahl gefordert.
  10. Abstimmungen und Wahlen sind per Abstimmungstool zulässig.
  11. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich keine absolute Mehrheit, ist eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit der höchsten Stimmenanzahl durchzuführen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  12. Ist die gleichzeitige Wahl mehrerer Personen zulässig, kann im Block gewählt werden.
  13. Gewählt werden für vier Jahre
    1. das Kongresspräsidium,
    2. die Delegierten der Bezirke fürden BK
    3. Die Wahlkommission des BK
    4. das Präsidium des Verbands,
    5. die Stellvertreter der Sprecher und die Schriftführer der Fachbereiche
    6. die Leitungen der Fachausschüsse und Arbeitskreise,
    7. die Bezirksvorstände,
    8. die Kassenprüfer der Bezirke.
  14. Gewählt werden für acht Jahre die kassenprüfenden Bezirke.
  15. Wiederwahl ist mit Ausnahme der Kassenprüfer und der kassenprüfenden Bezirke zulässig.
  16. Scheidet ein Gewählter aus dem Amt aus, so darf nachgewählt oder kommissarisch besetzt werden.
  17. Die Wahlen sind von einem Wahlausschuss, bestehend aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, zu leiten und zu protokollieren.
  1. Personen, die sich langjährig und außerordentlich um den Verband verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Präsidiums, des Bundesvorstands oder eines Bezirkstags zu Ehrenmitgliedern ernannt oder mit dem Verbandsabzeichen in Gold ausgezeichnet werden.
  2. Präsidenten (vormals Bundesvorsitzende), die sich durch ihr Engagement für den Verband besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Bundesvorstands zu Ehrenpräsidenten ernannt werden.
  1. Der Verband erhebt von jedem Mitglied und Fördermitglied einen Beitrag. Die Beitragshoheit liegt bei den Bezirken.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  3. Die Bezirke führen den vom Bundeskongress festgelegten Beitragsanteil an die Verbandskasse ab.
  1. Die Wirtschafts- und Kassenprüfung obliegt den kassenprüfenden Bezirken und ist einmal jährlich durchzuführen. Die Kassenprüfer dürfen zu jeder Zeit die Kassenbücher und Kassen des Verbandes einsehen sowie Auskünfte über das Verbandsvermögen und die Rechnungsführung verlangen.
  2. Die Kassenprüfer haben dem Bundeskongress und dem Bundesvorstand einen Prüfbericht vorzulegen.
  3. Die vom Bezirkstag gewählten Kassenprüfer prüfen und überwachen die Wirtschafts- und Kassenführung ihres Bezirks mindestens einmal jährlich. Sie haben dem Bezirkstag über das Ergebnis zu berichten.
  1. Streitigkeiten innerhalb des VDEI sind, wenn sie nicht anders beigelegt werden können, über ein internes Schiedsgericht auszutragen.
  2. Das Schiedsgericht wird erst im Streitfall auf Antrag einer der streitenden Parteien vom Präsidium gebildet.
  3. Jede Partei wählt zwei unbeteiligte Mitglieder des VDEI zu Schiedsrichtern, die sodann eine neutrale fünfte Person zum Vorsitzenden wählen.
  4. Das Schiedsgericht fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  5. Alle Mitglieder des VDEI erkennen die Entscheidungen des Schiedsgerichts als endgültig an und verzichten auf Rechtsmittel.
  1. Die Auflösung muss von mindestens zwei Drittel der Bezirke oder zwei Drittel der Mitglieder des Bundesvorstandes beantragt werden.
  2. Die Auflösung darf nur von einem zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Bundeskongress mit mindestens Vierfünftelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden.
  3. Die Auflösung wird von einem vom Bundeskongress zu bestimmenden Treuhänder vollzogen. Das Vermögen ist zur Ausbildung des Ingenieurnachwuchses oder für andere gemeinnützige Zwecke zur Verfügung zu stellen. Die Aufteilung ist notwendiger Bestandteil des Auflösungsbeschlusses.
  1. Ergänzend zur Satzung sind vom Präsidium
    1. eine Geschäftsanweisung mit Ordnungen für Rechtsschutz, Reisekosten und Kassenführung und
    2. eine Geschäftsordnungen für den Bundeskongress aufzustellen.
  2. Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
  3. Die Satzung ist mit Beschluss des 42. Bundeskongresses vom 12. November 2022 in die vorliegende Fassung geändert worden.


Sie können die Satzung auch als Dokument herunterladen. 

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